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sva-selbstbestimmungDie folgende Resolution zur Selbstverwaltung in der SVA wurde am 22. Juni 2010 von 13 Interessenverbänden der Kunst- und Kulturschaffenden in Österreich verabschiedet und den folgenden Adressaten mit dem Ersuchen um ihre geschätzten Antworten zugestellt: Christoph Leitl (WKO), Martin Gleitsmann, Stefan Vlasich (SVA), Werner Faymann, Josef Pröll, Rudolf Hundstorfer, Alois Stöger (Österreichische Bundesregierung).

 

 

Resolution der österreichischen Interessenverbände in der Kunst und Kultur

Wir, die Kunst- und Kulturschaffenden in Österreich, wurden 2001 der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zugeordnet, ohne daß man mit uns nach einer den Umständen künstlerischer Tätigkeiten entsprechenden Lösung gesucht hat, zum großen Nachteil der Künstler/innen, die sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig sind und genauso zu den Gebietskrankenkassen gehören wie zur SVA.

Wir, die Kunst- und Kulturschaffenden in Österreich, wurden bei der Zuordnung zur Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft 2001 mit einem Zuschußfonds zu den Beitragsleistungen für die SVA abgefertigt, der nur demjenigen Teil der Künstler/innen Hilfe bietet, der nicht zu wenig und zu viel verdient, aus unseren eigenen Mitteln der Verwertung aus künstlerischen Werken im Kabel- und Satelliten-TV stammt und zugleich eine Einnahmengarantie für die SVA darstellt. 

Wir, die Kunst- und Kulturschaffenden in Österreich, bringen seit nunmehr 10 Jahren Versicherungsbeiträge und Selbstbehalte in einer Höhe auf, die für viele von uns Extrembelastungen bedeuten, ohne daß man mit uns nach Lösungen zur Angemessenheit der Beiträge und zur Verringerung der Kostenlast in Krankheitsfällen gesucht hat. Wir zahlen in der SVA die gleichen Prozentsätze für die Krankenversicherung, die in der Gebietskrankenkassa von Arbeitnehmer und Arbeitgeber pro Versichertem entrichtet werden, wir haben aber kein Anrecht auf Krankengeld im Krankheitsfall.

Wir, die Kunst- und Kulturschaffenden in Österreich, wurden mit einem vertragslosen Zustand zwischen der SVA und der Ärztekammer und der Begleichung unserer Arztrechnungen auf eigenes Risiko konfrontiert, ohne daß man mit uns nach Interimslösungen für diese vertragsfreie Zeit gesucht hat, die zu keinen weiteren Belastungen für die Künstler/innen führen.

Wir, die Kunst- und Kulturschaffenden in Österreich, sind in einer selbstverwalteten Versicherung versichert, in der auf allen Ebenen – Generalversammlung, Vorstand, Landesstellen, Aufsicht, Beirat – Mitsprache besteht, ohne daß man mit uns nach Wegen für unsere Einbindung in die Selbstverwaltung gesucht hat. Diese Selbstverwaltung der SVA besteht aus fast 150 Personen, die von der Wirtschaftskammer bestellt werden. Kein einziger Interessenverband der Kunst und Kultur wurde je zu einer Mitwirkung im Rahmen der Selbstverwaltung der SVA eingeladen, keine einzige Person in der Selbstverwaltung vertritt unsere Interessen. Wir sind weder Mitglieder der Wirtschaftskammer noch Mitglied sonst einer im Zusammengang mit der SVA genannten Einrichtung oder einem sonst genannten Verband, weder vertritt uns daher die Wirtschaftskammer noch ein sonstiger Verband in der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft. 

Wir dürfen uns von einer Sozialversicherung in Selbstverwaltung, so wie alle anderen in diese Versicherung einbezogenen Versichertengruppen, erwarten, in die Selbstverwaltung einbezogen zu werden. Wir fordern eine Sozialversicherung, in der wir mitreden und mitbestimmen können.

Die SVA ist weder das Eigentum der Wirtschaftskammer noch ihrer Funktionäre und/oder Vertragspartner, sie gehört den Versicherten. Wir sind ihre zahlenden Mitglieder, wir haben sowohl das moralische als auch das faktische Recht, zu wissen und mitzubestimmen, wofür wir unsere Beitragsleistungen entrichten. 

IG Autorinnen Autoren, Wien
Dachverband der österreichischen Filmschaffenden, Wien
IG Bildende Kunst, Wien
Berufsvereinigung der bildenden Künstler, Wien
IG Kultur Österreich, Wien
Österreichischer P.E.N.-Club, Wien
Grazer Autorinnen Autorenversammlung, Wien
Übersetzergemeinschaft, Wien
Drehbuchverband Austria, Wien
Musiker-Komponisten-Autoren Gilde, Wien
Österreichischer Musikrat, Wien
Verband Freier Radios Österreich, Wien
IG freie Theaterarbeit, Wien

Wien, 22.6.2010

Ansprechpartner:
Gerhard Ruiss (IG Autorinnen Autoren)
Seidengasse 13, 1070 Wien
Tel.: 01/526 20 44-13
Fax: 01/526 20 44-35
E-Mail: ig [at] literaturhaus.at; gr [at] literaturhaus.at


Erläuterungen:

Leitprinzip der SVA  ist die Selbstverwaltung. Das bedeutet, daß die Angelegenheiten der Sozialversicherung von den betroffenen Berufsgruppen in weitgehender Eigenverantwortung wahrgenommen werden. Der Staat behält sich die Aufsicht vor.  In der SVA gibt es mehrere Verwaltungskörper, deren Mitglieder (= Versicherungsvertreter) von den beruflichen Interessenvertretungen - z. B. der Wirtschaftskammer Österreich - entsandt werden. Den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand führt der Obmann. 

Organe der SVA

Generalversammlung mit Satzungs- und Budgetrecht: Besteht aus 60 Versicherungsvertretern aus dem Vorstand, aus den Landesstellenausschüssen und solchen, die keinem anderen Verwaltungskörper angehören. Sie setzt sich aus Vertretern der Wirtschaftskammer, der Ärztekammer (!) und der Neuen Selbständigen zusammen, die von der Regierung (!) entsandt werden (entsendendes Ministerium unbekannt).

Der Vorstand:
Geschäftsführung der SVA. Setzt sich zusammen aus 14 Versicherungsvertretern der Wirtschaftskammer und der (staatlich entsandten) Neuen Selbständigen. 

9 Landesstellenausschüsse zur Geschäftsführung der Landesstellen:
Pro Ausschuß 4 Versicherungsvertreter, in Wien 5, jeweils ein Vertreter der (staatlich entsandten) Neuen Selbständigen, der Rest Vertreter der Wirtschaftskammer.

Beirat:
Zur Förderung einer versichertennahen Verwaltung ist bei der SVA ein Beirat eingerichtet, der aus 18 Mitgliedern besteht. Ihm gehören Vertreter der Versicherten, Pensionisten (2 Sitze) und Pflegegeldbezieher (1 Sitz) an. 

Kontrollversammlung:
Die Kontrollversammlung überwacht die gesamte SVA-Geschäftsgebarung. Für wichtige Beschlüsse des Vorstandes ist die Zustimmung der Kontrollversammlung notwendig.